Folgende Medienmitteilung wurde von der Staatskanzlei am 22.08.2017 veröffentlicht:
Weil das Niedersächsische Transparenzgesetz nicht mehr verabschiedet wird: Landesregierung nimmt Änderungen in der Gemeinsamen Geschäftsordnung zurück
m Hinblick auf das geplante Transparenzgesetz, das Bürgerinnen und Bürgern in Niedersachsen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen geben sollte, hatte die Landesregierung im Juni 2017 die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen” (GGO) geändert. Mit diesen Änderungen waren die Regelungen des Artikels 24 Absatz 2 der Niedersächsischen Verfassung* konkretisiert. Danach müssen die einem besonderen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsinteresse unterliegenden Unterlagen auch dem Parlament im Rahmen von Aktenvorlagen nicht oder nur vertraulich herausgegeben werden. Diese Änderungen in der GGO wurden heute rückgängig gemacht.
Mit den Änderungen in der GGO war beabsichtigt worden, die Herausgabepflicht an jedermann nach dem Transparenzgesetz nicht auf Unterlagen zu erstrecken, die den unmittelbaren Entscheidungsprozess der Landesregierung abbilden. Dabei kann es sich beispielsweise um vorbereitende Unterlagen einschließlich der Besprechungsniederschriften von Staatssekretärsrunden handeln, um Vermerke, die das Stimmverhalten der Niedersächsischen Landesregierung im Bundesrat betreffen oder auch um den bei der Vorbereitung von Informationen an einzelne Journalistinnen oder Journalisten entstehenden Mailverkehr.
Mit den geänderten Mehrheiten im Niedersächsischen Landtag und den auf den 15. Oktober 2017 vorgezogenen Neuwahlen ist es nun aber sehr unwahrscheinlich, dass das Transparenzgesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird. In den vergangenen Tagen waren die Änderungen der Geschäftsordnung vom Juni 2017 punktuell als Einschränkungen der Transparenz im Handeln der Landesregierung missverstanden worden. Obwohl dieser Eindruck nachweislich falsch ist, wurden die im Hinblick auf das Transparenzgesetz erfolgten Änderungen in der GGO daher wieder zurückgenommen.
* Hintergrund
Artikel 24: Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
(1) Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.
(2) Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Akten unverzüglich und vollständig vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Für Akten und Einrichtungen, die nicht in der Hand des Landes sind, gilt dies, soweit das Land die Vorlage oder den Zugang verlangen kann.
(3) Die Landesregierung braucht dem Verlangen nicht zu entsprechen, soweit dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Näheres kann ein Gesetz regeln.
Quelle:
http://www.stk.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/weil-das-niedersaechsische-transparenzgesetz-nicht-mehr-verabschiedet-wird-landesregierung-nimmt-aenderungen-in-der-gemeinsamen-geschaeftsordnung-zurueck-156945.html