Das Zivilgesellschaftliche Bündnis für ein Bundestransparenzgesetz hat den Entwurf eines solchen Gesetzes vorgestellt. Maßgebliche Treiber in dem Bündnis sind FragDenStaat und Mehr Demokratie. Zusätzlich wird das Bündnis weiter getragen von nr – Netzwerk Recherche, LobbyControl, dgif – Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit, WikiMedia Deutschland, Transparency International Deutschland, abgeordnetenwatch, DJV – Deutscher Journalisten Verband.
Mit dem Koalitionsvertrag haben SPD, Grüne und FDP versprochen, ein Bundestransparenzgesetz vorzulegen. Damit soll das reformbedürftige Informationsfreiheitsgesetz durch eine moderne Regelung abgelöst werden, die den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur den Zugang zu Informationen der Verwaltung auf Antrag ermöglicht, sondern die öffentlichen Stellen zu einer aktiven Veröffentlichungsstrategie verpflichtet. Die Holschuld der Bürger wird mit einem Transparenzgesetz zur Bringschuld der Verwaltung. Viele Informationen wären damit einfach online abrufbar.
Zivilgesellschaftliches Bündnis
Da bisher noch keine gesetzgeberischen Aktivitäten erkennbar sind, präsentiert ein zivilgesellschaftliches Bündnis hier einen eigenen Gesetzesvorschlag. Er wurde erarbeitet von den Vereinen Mehr Demokratie, der Open Knowledge Foundation mit ihrer Transparenzplattform FragdenStaat, der Journalistenorganisation Netzwerk Recherche, Transparency International sowie der Deutschen Gesellschaft für Informationsfreiheit. Unterstützt wird er außerdem von den Organisationen abgeordnetenwatch, Lobbycontrol, Wikimedia Deutschland und dem Deutschen Journalistenverband. Kommentare und Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern sind über eine Online-Beteiligungsplatt- form eingeflossen, auf der der Gesetzesvorschlag zur Debatte stand.
Die wichtigsten Neuerungen
Der Vorschlag für ein Transparenzgesetz zeichnet sich durch folgende Regelungen aus:
Weiter Anwendungsbereich: Nicht nur die Verwaltung, auch bestimmte Unternehmen fallen unter das Gesetz. Viele Aufgaben des Staates werden an privatrechtliche Unternehmen ausgelagert. Diese sind bisher nicht immer umfasst und werden durch den Gesetzentwurf transparent.
Vereinfachung der Gesetzeslage: Bisher werden Informationsansprüche nach Umweltinformationsgesetz und Informationsfreiheitsgesetz z.T. sehr verschieden geregelt. Der Gesetzesvorschlag führt beide Gesetze zusammen.
Aktive Informationspflicht: Die Behörden müssen bestimmte Informationen, etwa Verträge der öffentlichen Hand jenseits einer Summe von 100.000 EUR, Gutachten und Studien sowie Subventionszahlungen, online veröffent- lichen.
Ausnahmen eng gefasst: Natürlich sieht das Gesetz Ausnahmen vom Grundsatz der Transparenz vor, etwa zum Schutz von personenbezogenen Daten oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsheimnissen. Diese Ausnahmen werden eng gefasst, um einer missbräuchlichen Informationsblockade vorzubeugen.
Abwägungsklausel: Ausnahmen vom Grundsatz der Transparenz dürfen nicht greifen, wenn das öffentliche Interesse an der Information schwerer wiegt als mögliche Geheimhaltungsgründe.
Vorrang für Information: Spezialregelungen nach anderen Gesetzen gehen nur dann vor, wenn sie weiterreichende Rechte für die Antragsstellendenzeinräumen. Das Transparenzgesetz definiert einen Mindeststandard.
Bürgerfreundlichkeit: Die Verfahrensregeln werden so gestaltet, dass alle das Gesetz nutzen können. Deshalb sind Informationen, für die ein Antrag gestellt werden muss, gebührenfrei herauszugeben, bei einer Antwortfrist von 15 Werktagen. Der Zugang zu den Online-Informationen ist barrierefrei zu gestalten.
Rechtsschutz: Wer mit der Reaktion der öffentlichen Stelle nicht zufrieden ist, kann wählen, ob er oder sie zunächst Widerspruch erheben oder sofort dagegen klagen möchte. So wird bei strittigen Fällen der Entscheidungsweg verkürzt. Bei Streitigkeiten über Geheimhaltungspflichten kann das Gericht schon im Hauptsachverfahren überprüfen, ob die angeführten Gründe zutreffen. Nach bisherigem Recht passiert dies in einem gesonderten Verfahren, was zusätzliche Zeit kostet.
Ombudsrolle: Der oder die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann in Konfliktfällen zur kostenlosen Vermittlung angerufen werden. Während der Prüfung ruhen die Widerspruchs- und Klagefristen, die Antragstellende normalerweise zu beachten haben, bis das Prüfergebnis vorliegt.
Quelle: https://transparenzgesetz.de